Die SGK-S tritt auf das E-GD ein: ein Fehlentscheid, welcher den drohenden Kollaps des EPD beschleunigt?

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Am 19./20. November 2026 hat die Gesundheitskommission SGK-S das Geschäft «Bundesgesetz Elektronisches Gesundheitsdossier» 25.082 als Zweitrat beraten. Die SGK-S ist auf das Geschäft eingetreten – entgegen der Empfehlung der IG eHealth – und nimmt die Detailberatung im November auf. Es ist schneller, einfacher und zielführender, die zentralen Elemente (wie Obligatorium, eine Plattform, eine Stammgemeinschaft) in das bestehende, grundsätzlich funktionierende Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu integrieren, als mit dem elektronischen Gesundheitsdossier (E-GD) wieder bei null zu beginnen.

Dem elektronischen Patientendossier (EPD) droht der Kollaps: Die Post Sanela Health AG löst ihre Tätigkeit per Ende 2026 auf. Der Kanton Zürich schreibt auf seiner Website: «Unter den gegebenen Umständen wird die Zürcher Gesundheitsdirektion die EPD-Anschlusspflicht für die Leistungserbringer ab 2027 und bis auf Weiteres nicht mehr kontrollieren.» Es ist zu befürchten, dass weitere Kantone dem Zürcher Beispiel folgen, womit den Betreibern die nötigen Migliedergebühren entzogen werden. Kann das EPD nicht weitergeführt werden, gehen sämtliche Investitionen und viel Know-how verloren.

Im Zentrum der digitalen Transformation muss der Datenaustausch zwischen den Leistungserbringern (B2B) stehen. Die Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten (B2C) ist in den allermeisten Fällen ein Nebenprodukt davon. Sowohl das EPD als auch das E-GD stellen jedoch die Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Patientinnen und Patienten in den Vordergrund. Das ist ein grundlegender Konstruktionsfehler.

Solange Patientinnen und Patienten Daten ausblenden und löschen können, bringt das E-GD den Leistungserbringern wenig Nutzen, verhindert einen optimalen Behandlungserfolg und erhöht die Kosten. Als Mindestlösung muss für die Leistungserbringer durch einen entsprechenden Hinweis ersichtlich sein, dass Daten ausgeblendet oder gelöscht wurden. Diese Forderung ist zentral im EPDG/V und im E-GD. So erkennen die Leistungserbringer beispielsweise, ob ein Medikationsplan vollständig ist.