Die IG eHealth vertritt bezüglich der Beschaffung von Klinik- und Praxisinformationssysteme (Primärsysteme der Leistungserbringer) eine klare Position.
Der Gesetzgeber legt für die Klinik- und Praxisinformationssysteme aller Leistungserbringer folgende Inhalte fest:
- Beschaffung: Die Leistungserbringer sind frei in der Evaluation, Beschaffung und dem Betrieb ihrer Primärsysteme. Sie sollen diese Tools beschaffen können, welche am besten auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind und bei dem die Betriebskosten angemessen sind. Die Beschaffung von Klinikinformationssystemen öffentlicher Spitäler ist jeweils einzeln auszuschreiben. Auch möglich ist eine gebündelte Ausschreibung mehrerer Spitäler.
- Datensouveränität: Stationäre und ambulante Leistungserbringer entscheiden im Rahmen der geltenden Gesetze selbst, was mit den Daten passiert – Ausgenommen Pflichtdaten.
- Datenschutz: Primär- und Sekundärdaten werden verpflichtend in der Schweiz gehostet. Es ist sicherzustellen, dass die kantonalen und nationalen Datenschutzgesetzgebungen eingehalten werden und nicht von ausländischen Regelungen (z.B. CLOUD Act) übersteuert werden können.
- Offene Standards: Der Kanton verpflichtet die Leistungserbringer Standards wie HL7/FHIR, IHE, openEHR, SNOMED oder eCH einzusetzen (unter Berücksichtigung der übergeordneten Vorgaben aus nationalen Initiativen wie z.B. DigiSanté, SPHN, EPD).
- Internationaler Datenaustausch: Ein Austausch von anonymisierten/pseudonymisierten personenbezogenen Gesundheitsdaten mit dem Ausland ist möglich, wenn eine spezifische gesetzliche Grundlage besteht und die Patientinnen und Patienten die ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) erteilt haben.
- Keine Koppelungsgeschäfte: Ein Vendor-Lock-in ist auszuschliessen (z.B. de facto Koppelung von EPIC und SAP).